Bleiben Sie auf dem Laufenden

Hier erfahren Sie die Neuigkeiten rund um das Energetische Bauen und Sanieren.

Bei Bedarf informiere ich Sie gerne eingehender über die Themen.

 

KfW verbessert die Förderung im Jahr 2012

 

1. Programmänderungen in Energieeffizient Bauen und Sanieren ab 01.04.2012
1.1. Energieeffizient Sanieren: Förderung der Optimierung der Wärmeverteilung (Programm-Nr.: 152, 430)
Zum 01.04.2012 wird als neuer Verwendungszweck für Einzelmaßnahmen im Programm Energieeffizient Sanieren die Optimierung der Wärmeverteilung bei bestehenden Heizungsanlagen (z. B. Durchführung des hydraulischen Abgleichs, Ersatz bestehender Pumpen durch Hocheffizienzpumpen) eingeführt.

 

1.2. Energieeffizient Bauen und Sanieren: Förderung von Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz (Programm-Nr.: 151/152, 153, 430)
Zum 01.04.2012 werden wir einen neuen Effizienzhausstandard “KfW-Effizienzhaus
Denkmal“ einführen, dessen Förderkonditionen denen des Effizienzhauses 115 entsprechen (2,5 % Tilgungszuschuss). Förderfähig ist die Sanierung von Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz. Hierbei gelten ausschließlich Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf (max. 160 % des Referenzgebäudes der EnEV). Für die Gebäudehülle werden keine festen Anforderungen vorgegeben; es sind die möglichen Maßnahmen zur Reduzierung der Transmissionswärmeverluste durchzuführen.

 

2. Energieeffizient Sanieren – Zuschussvarianten ab 01.01.2012
2.1. Energieeffizient Sanieren – Sonderförderung: Erhöhung des Zuschusses und neuer Programmname „Energieeffizient Sanieren – Baubegleitung“ (Programm-Nr.: 431)
Bei der komplexen Sanierung zu energetisch hocheffizienten Wohngebäuden (KfWEffizienzhausb55) und zum KfW-Effizienzhaus Denkmal sowie bei allen Sanierungen von Baudenkmalen ist eine Baubegleitung vorgeschrieben. Ab dem 01.01.2012 wird die Förderung zur besseren Unterstützung dieser vorgeschriebenen oder bei weiteren geförderten
Maßnahmen freiwilligen Durchführung der energetischen Fachplanung und Baubegleitung erhöht. Die Bemessungsgrenze wird um 4.000 EUR auf 8.000 EUR angehoben und somit eine Förderung von 50 % bis zum neuen Höchstbetrag von 4.000 EUR ermöglicht.
Zum 01.01.2012 erfolgt eine Umbenennung in „Energieeffizient Sanieren – Baubegleitung“.

 

2.2. Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss: Erhöhung der Zuschüsse (Programm-Nr.: 430)
Um die Attraktivität der Zuschussvariante des Programms Energieeffizient Sanieren zu steigern, werden wir ab 01.01.2012 die Zuschüsse aller Förderstufen jeweils um 2,5 % erhöhen.

 

 

Seit dem 1. Mai 2011 gilt das novellierte Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011).

Dieses Gesetz novelliert u.a. auch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), das seit Anfang 2009 gilt. Der Fokus des EEWärmeG liegt nach wie vor darauf, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme bis zum Jahre 2020 zu erhöhen, jedoch rückt nun die erneuerbare Kälte zunehmend in den Mittelpunkt.

Wesentliche Neuerungen

  • Präzisierung und Erweiterung des Gesetzes bezüglich Kälte und der Nutzungspflicht zur Deckung des Kälteenergiebedarfs.
  • Einführung einer Vorbildfunktion bei der Nutzung erneuerbarer Energien für öffentliche Gebäude (mit eng abgegrenztem Profil), auch für bestehende Gebäude bei einer „grundlegenden Renovierung“.
  • Die Handwerkskammern können Fortbildungsprüfungsregelungen zur Fortbildung von Installateuren für den Einbau von Wärmepumpen, oder für Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus Biomasse, solarer Strahlungsenergie oder Geothermie erlassen.
  • Definition „Sachkundiger“.

Der Forum Verlag hat mein Fachbuch "Das Baustellenhandbuch der Energieberatung" veröffentlicht.

Das Baustellenhandbuch gibt allen Beteiligten einer energetischen Gebäudesanierung einen umfassenden und praxisnahen Gesamtüberblick über die Energieberatung. Dabei werden alle Beratungsleistungen in 3  Arbeitsschritten vorgestellt. Ferner werden Daten und Kennwerte zur umfassenden Energieberatung für Wohn- und Nichtwohngebäude bereitgestellt und Sie finden Erläuterungen zu wichtigen Vorschriften und DIN-Normen, sowie Hinweise zu aktuellen Förderprogrammen.

Das Bundesumweltministerium verbessert ab 15.03.2011 die
Förderkonditionen des Marktanreizprogramms für erneuerbare Energien

 

Die Fördermöglichkeiten für Solarkollektoren, Biomassekessel und Wärmepumpen werden für den Zeitraum bis Ende 2011 deutlich angehoben.
Die Basisförderung für Solarkollektoren zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung wird bis zum 30. Dezember 2011 auf 120 €/m² Kollektorfläche erhöht.
Für den zusätzlichen Austausch eines Heizkessels gegen einen neuen
Brennwertkessel wird der bisher befristete Kesseltauschbonus nun
unbefristet verlängert. Der Bonus (bislang 400 Euro) beträgt bis zum
30. Dezember 2011 600 Euro, anschließend 500 Euro.
In Kombination mit einer  Wärmepumpe oder einem Biomassekessel
beträgt der Kombinationsbonus  für solarthermische Anlagen (bislang
500 Euro) nun bis 30. Dezember 2011 ebenfalls 600 Euro, anschließend
500 Euro.

Die Förderungen für Pelletkessel, wasserführende Pelletöfen, und
Holzhackschnitzelanlagen bleiben unverändert. Emissionsarme
Scheitholzvergaserkesseln mit einem niedrigen Staubemissionswert von
maximal 15 Milligramm pro Kubikmeter werden nun ebenfalls wieder
gefördert und werden mit pauschal 1.000 Euro bezuschusst.
Das bisherige Förderniveau von Wärmepumpenheizungen bleibt ungefähr
erhalten. Im Zuge einer Überarbeitung der technischen Anforderungen
für eine Förderung wurden allerding die erforderlichen Jahresarbeitzahlen abgesenkt.

EU Gebäuderichtlinie ab 8. Juli 2010 in Kraft

 

Sie enthält verschärfte Anforderungen an Gebäude und den Energieausweis.
Die EU-Länder müssen nun bis Juli 2012 die Vorgaben der Europäischen Gebäuderichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Novelle soll dazu beitragen, die Energie- und Klimaschutzziele der EU zu erreichen.

 

Die Deutsche Energie-Agentur (dena) hat auf einer Webseite (siehe unten) die wichtigsten Änderungen der EPBD zusammengefasst.

 

Daraus folgender Textauszug:

Mehr Öffentlichkeit für den Energieausweis: Die EU-Richtlinie wird vorschreiben, dass der Energiekennwert in kommerziellen Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen künftig veröffentlicht werden muss. Wie bisher auch schon, muss Kauf- oder Mietinteressenten der Energieausweis zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Neu wiederum ist, dass nach Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages Käufern bzw. Mietern der Energieausweis der Immobilie ausgehändigt werden muss.

 

Maßnahmenpakete: Der Energieausweis muss zukünftig zwei Maßnahmenpakete beinhalten. Ein Paket soll konkrete Maßnahmen für eine umfassende Sanierung enthalten, das andere Paket Vorschläge für einzelne Bauteile, die unabhängig von einer umfangreichen Sanierung durchgeführt werden können. Die ausgewiesenen Modernisierungstipps können auch Angaben zur Amortisationsdauer beinhalten. Zusätzlich sollen Hinweise über die nächsten Schritte zur Umsetzung der Maßnahmen gegeben werden.

 

Niedrigstenergiehäuser für Neubauten: Ab 2021 sollen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass alle Neubauten als Niedrigstenergiehäuser errichtet werden. Bei Niedrigstenergiehäusern liegt der Energiebedarf fast bei Null. Diesem Standard müssen ab 2019 zudem alle neuen Gebäude entsprechen, die von öffentlichen Einrichtungen genutzt bzw. erworben werden. Ausnahmen können nur gemacht werden, wenn die Maßnahme ökonomisch oder technisch nicht sinnvoll ist.

DIN 1946-6 Lüftungen von Wohnungen

Warum ist diese Norm notwendig?
Die Energieeinsparverordnung räumt im § 6 der Gebäudedichtheit
denselben Stellenwert ein, wie dem Mindestluftwechsel. Nur gab
es in der Praxis leider immer wieder Diskussionen über die dazu
notwendigen Lüftungsmaßnahmen und wer für die Umsetzung
und die Einhaltung verantwortlich ist. Hier schafft die Norm Abhilfe.
Mit dem Lüftungskonzept existiert nun ein Weg die Notwendigkeit
von Lüftungstechnischen Maßnahmen schnell zu erfassen, die
notwendigen Volumenströme festzulegen und geeignete Systeme
auszuwählen.

 

Muss diese Norm eingehalten werden?

Die Energieeinsparverordnung schreibt zwingend einen Mindestluftwechsel

vor. D.h. der Nachweis, dass ein solcher Luftwechsel stattfindet, muss erbracht werden. Dies kann mit der überarbeiteten DIN 1946-6 erfolgen.

Die Norm wird erst durch ihre Benutzung zu einer anerkannten Regel der Technik, es kann jedoch derzeit schon davon ausgegangen werden, dass sie eine Regel der Technik darstellt. Sie wird also im Schadensfall als anzunehmende, anerkannte Regel der Technik herangezogen werden.

Wenn die alleinige Motivation für Lüftungssysteme die Schadensabwehr

ist, empfiehlt es sich deshalb zumindest zu prüfen, ob nach der Norm die Lüftung zum Feuchteschutz nutzerunabhängig über Gebäudeundichtigkeiten sicher gestellt ist oder ob weitere Lüftungsmaßnahmen notwendig sind.

(Quelle: Lunos FAQ)