Bleiben Sie auf dem Laufenden
Hier erfahren Sie die Neuigkeiten rund um das Energetische Bauen und Sanieren.
Bei Bedarf informiere ich Sie gerne eingehender über die Themen.
Bundesförderung für Energieberatungen für Wohngebäude -iSFP
Für die schrittweise Sanierung erhalten Sie den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP). Der Sanierungsfahrplan hat eine Gültigkeit von 15 Jahren und ist nicht verpflichtend umzusetzen. Sollten Sie sich an die Umsetzung gemäß iSFP halten, erhalten Sie einen Bonuszuschuss von 5% für die baulichen Maßnahmen (ohne Heizung), zzgl. zu den sonstigen Förderungen der Baumaßnahme.
Beteiligung der Energieberater bei der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Die Energieberater werden auch zukünftig eine entscheidende Rolle in der Förderung spielen. Durch eine weitere Verbesserung der Förderanreize gerade auch in diesem Bereich wollen wir eine noch intensivere Einbindung der Expertise der Energieberaterinnen und Energieberater in der Praxis vor Ort erreichen. Die Förderung für Fachplanung und Baubegleitung kann künftig in den Teilprogrammen direkt mit beantragt werden und wurde für größere Gebäude, z. B. Mehrfamilienhäuser mit mehreren Wohneinheiten, deutlich verbessert.
Zum Beispiel:
Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer - Einzelmaßnahme: 50 Prozent
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) besteht aus drei Teilprogrammen:
BEG WG = Vollsanierung oder Neubau von Wohngebäuden
BEG NWG = Vollsanierung oder Neubau von Nichtwohngebäuden
BEG EM = Einzelmaßnahmen an Wohn- oder Nichtwohngebäuden
Alle Programme werden jeweils in einer Zuschuss- (beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - BAFA) und einer Kreditvariante (bei der KfW) angeboten.
Im Zuge der BEG EM werden folgende Einzelmaßnahmen mit folgenden Zuschüssen gefördert:
- Maßnahmen an der Gebäudehülle (bspw. Dämmung Außenwände, Dachflächen, Austausch von Türen und Fenstern): 15 Prozent
- Anlagentechnik (bspw. Einbau und Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen, Einbau digitaler Systeme zur Verbrauchsoptimierung): 20 Prozent
- Erneuerbare Energien für Heizungen (bspw. Wärmepumpen, Biomasseanlagen, Hybridheizungen oder Solarthermieanlagen): 15 bis 45 Prozent
- Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme: bis zu 50 Prozent
Gebäudeenergiegesetz 2023 (GEG 2023)
Das Gebäudeenergiegesetz 2023 (GEG 2023) tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Wesentliche Neuerungen GEG 2023
Effizienzhaus
Das Niveau des Neubau-Standards wird primärenergetisch von Effizienzhaus-75 auf Effizienzhaus-55 erhöht. Ab 2025 soll das Niveau auf das Effizienzhaus-40 steigen
Primärenergiebedarf
Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Wohn- und Nichtwohngebäude sinkt von 75 % des Bedarfs des Referenzgebäudes auf 55 %.
Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien und Bewertungsverfahren
Das Anrechnen von Strom aus erneuerbaren Energien auf den Jahres-Primärenergiebedarf wird vereinfacht: So ist das Anrechnen ab 2023 frei von einschränkenden Bedingungen möglich. Mit dieser Maßnahmen will die Regierung den Ausbau von Photovoltaik-Anlagen beflügeln.
Fördermaßnahmen für Gebäude
Die bisherigen Regelungen zu Fördermaßnahmen in § 91 GEG werden mit dem GEG 2023 verschärft und an das höhere Anforderungsniveau angepasst. So soll z. B. das eingesparte CO2 stärker ins Gewicht fallen.
Neuerungen für Bestandsgebäude
Im GEG 2023 gibt es für die Bestandsgebäude kaum Änderungen. Erst mit der nächsten Novelierung 2025 (GEG 2025) sollen deutliche Verschärfungen für Bestandsgebäude kommen.
Bereits 2020 gab es beim GEG 2020 folgende Neuerungen
Eingeführt wird ein neues gleichwertiges Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen bei der Errichtung von Wohngebäuden (sogenanntes Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude).
Die bei der Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendenden Primärenergiefaktoren werden nun direkt im GEG geregelt. Dies erhöht die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Primärenergiefaktoren für Bauherren und Eigentümer.
Neu ist des Weiteren, dass die sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes künftig zusätzlich in Energieausweisen anzugeben sind. Damit enthält ein Energieausweis zusätzliche Informationen, die die Klimawirkung berücksichtigen.
Normiert wurde zudem eine Regelung zur Einschränkung des Einbaus neuer Ölheizungen ab dem Jahr 2026 nach den Maßgaben in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030. Diese Regelung gilt ab 2026 gleichermaßen für den Einbau von neuen, mit festen fossilen Brennstoffen beschickten Heizkesseln (Kohleheizungen).
Ebenfalls gemäß den Maßgaben im Klimaschutzprogramm 2030 wurde in den Fällen des Verkaufs und bei bestimmten größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern eine obligatorische energetische Beratung des Käufers bzw. Eigentümers verankert.
Mit dem Gebäudeenergiegesetz werden auch die Vollzugsregelungen verbessert. So wurde eine sogenannte Erfüllungserklärung bei Neubauten und bestimmten größeren Sanierungen im Gebäudebestand eingeführt.
Informationen der KfW zur Änderung der Gebäudeförderung zum 01.01.2020
Vor dem Hintergrund der Klimabeschlüsse der Bundesregierung wurden zum 01.01.2020 die im Folgenden aufgeführten Produktänderungen umgesetzt. Der politische Entscheidungsprozess zur steuerlichen Förderung wurde erst am 20.12.2019 abgeschlossen.
Anpassung der Heizungsförderung zum 01.01.2020 in den Produkten Energieeffizient Bauen und Sanieren (151/152, 153, 430)
Die Förderung von Öl-Brennwertkesseln, Gas-Brennwertkesseln sowie Hybridheizungen als Einzelmaßnahme (151/152) wurde eingestellt.
Heizungsanlagen werden für Wohngebäude seit dem 01.01.2020 als Einzelmaßnahme nur noch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert.
Die Verwendungszwecke "Heizungspaket" und "Lüftungspaket" wurden ebenfalls eingestellt. Die Verwendungszwecke "Anschluss an Fern-, Nahwärmeversorgung" und "Optimierung des Heizungssystems" werden fortgeführt.
Bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus (151/430) werden Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (z. B. Öl-Brennwertkessel) nicht mehr gefördert. Unabhängig davon müssen Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl weiterhin bei der energetischen Berechnung für ein KfW-Effizienzhaus berücksichtigt werden.
Der Neubau von Wohngebäuden (153) wird nicht mehr gefördert, wenn ein Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (z. B. Öl-Brennwertkessel) eingebaut wird.
Die Änderungen gelten für wohnwirtschaftliche Kreditanträge, die ab dem 01.01.2020 bei der KfW eingehen.
Es gibt keine Änderungen der Förderung für Brennstoffzellen (433) und für die Baubegleitung (431).