Bleiben Sie auf dem Laufenden

Hier erfahren Sie die Neuigkeiten rund um das Energetische Bauen und Sanieren.

Bei Bedarf informiere ich Sie gerne eingehender über die Themen.

 

Bundesförderung für Energieberatungen für Wohngebäude -iSFP

 

Zum 01.02.2020 tratt die „Richtlinie für die Bundesförderung für Energieberatungen von Wohngebäuden (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ in einer überarbeiteten Fassung in Kraft.
Beim iSFP handelt es sich um eine Energieberatung mit dem Ziel wirtschaftliche und nachhaltige Sanierungskonzepte für das Gebäude zu erarbeiten. Bei den Konzepten wird die technische Umsetzung der Maßnahmen beschrieben, die möglichen Fördermittel angegeben und gleichzeitig wird eine Kostenschätzung der Maßnahmen erstellt.
Für die schrittweise Sanierung erhalten Sie den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP). Der Sanierungsfahrplan hat eine Gültigkeit von 15 Jahren und ist nicht verpflichtend umzusetzen. Sollten Sie sich an die Umsetzung gemäß iSFP halten, erhalten Sie einen Bonuszuschuss von 5% für die baulichen Maßnahmen (ohne Heizung), zzgl. zu den sonstigen Förderungen der Baumaßnahme.
 
Die Zuschüsse für dem iSFP wurden bereits zum 01.02.2020, mit 1.300 € Zuschuss für Ein- und Zweifamilienhäuser und 1.700 Euro für Wohngebäude mit mehr als drei Wohneinheiten, erhöht.

Beteiligung der Energieberater bei der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

 

Die Energieberater werden auch zukünftig eine entscheidende Rolle in der Förderung spielen. Durch eine weitere Verbesserung der Förderanreize gerade auch in diesem Bereich wollen wir eine noch intensivere Einbindung der Expertise der Energieberaterinnen und Energieberater in der Praxis vor Ort erreichen. Die Förderung für Fachplanung und Baubegleitung kann künftig in den Teilprogrammen direkt mit beantragt werden und wurde für größere Gebäude, z. B. Mehrfamilienhäuser mit mehreren Wohneinheiten, deutlich verbessert.

 

Zum Beispiel:

Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer - Einzelmaßnahme: 50 Prozent

Neue BEG Richtlinie ab 01.01.2023
 
Die wesentlichen Änderungen, die sowohl für den Neubau als auch für die Sanierung gelten, sind:
- Erweiterung Antragsberechtigung Die Antragsberechtigung wird auf alle Investoren erweitert, die bisherige Beschränkung auf Eigen-tümer, Pächter und Mieter wird aufgehoben.
- Wegfall der Förderung für Stromversorgungsanlagen Die Mitförderung von Anlagen, die ausschließlich der Stromversorgung dienen (zum Beispiel Photovoltaik, Windkraftanlagen, Stromspeicher), wird aufgehoben. Der Förderausschluss gilt auch für die Eigenstromversorgung. Vorbereitende Maßnahmen (statische Ertüchtigung, Kabel-kanäle etc.) werden im Rahmen der Sanierung mitgefördert.
- Erhöhung und Ausweitung des Bonus für Worst Performing Buildings (WPB) Der Sanierungsbonus für Worst Performing Buildings, d. h. die gemäß BEG-Definition energetisch am wenigsten effizienten Gebäude, wird von 5 % auf 10 % angehoben und auf die Effizienzhaus/ -gebäude-Stufe 70 Erneuerbare Energien (EE) ausgeweitet.
- Neuer Bonus für die Serielle Sanierung von Wohngebäuden Die energetische Sanierung unter Verwendung von vorgefertigten Fassaden- bzw. Dachelementen sowie deren Montage an bestehende Gebäude (Serielle Sanierung) wird mit einem Bonus von 15 % gefördert. Voraussetzung ist die Sanierung auf die Effizienzhaus-Stufe 40 oder 55.
- Neue Boni Worst Performing Buildings und Serielle Sanierung erst ab 23.02.2023 beantragbar Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag (BzA) bzw. gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA) für die Beantragung des WPB-Bonus für die Effizienzhaus/-gebäude-Stufe 70 EE und für den Bonus für die Serielle Sanierung von Wohngebäuden kann aus technischen Gründen erst ab dem 23.02.2023 erfolgen.
 
Neue Neubauförderung ab 01.03.2023
 
Die neue Neubauförderung "Klimafreundlicher Neubau" des Bundesministeriums für Wohnen, Stadt-entwicklung und Bauwesen (BMWSB) startet zum 01.03.2023. Die Förderung des Neubaus wird bis dahin in der BEG unverändert fortgeführt.

 

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) besteht aus drei Teilprogrammen:

    BEG WG = Vollsanierung oder Neubau von Wohngebäuden

    BEG NWG = Vollsanierung oder Neubau von Nichtwohngebäuden

    BEG EM = Einzelmaßnahmen an Wohn- oder Nichtwohngebäuden

 

Alle Programme werden jeweils in einer Zuschuss- (beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - BAFA) und einer Kreditvariante (bei der KfW) angeboten.

Im Zuge der BEG EM werden folgende Einzelmaßnahmen mit folgenden Zuschüssen gefördert:

- Maßnahmen an der Gebäudehülle (bspw. Dämmung Außenwände, Dachflächen, Austausch von Türen und Fenstern): 15 Prozent

- Anlagentechnik (bspw. Einbau und Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen, Einbau digitaler Systeme zur Verbrauchsoptimierung): 20 Prozent

- Erneuerbare Energien für Heizungen (bspw. Wärmepumpen, Biomasseanlagen, Hybridheizungen oder Solarthermieanlagen): 15 bis 45 Prozent

 - Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme: bis zu 50 Prozent

Gebäudeenergiegesetz 2023 (GEG 2023)

 

Das  Gebäudeenergiegesetz 2023 (GEG 2023) tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

 

Wesentliche Neuerungen GEG 2023

 

Effizienzhaus   

Das Niveau des Neubau-Standards wird primärenergetisch von Effizienzhaus-75 auf Effizienzhaus-55 erhöht. Ab 2025 soll das Niveau auf das Effizienzhaus-40 steigen

 

Primärenergiebedarf   

Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Wohn- und Nichtwohngebäude sinkt von 75 % des Bedarfs des Referenzgebäudes auf 55 %.

 

Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien und Bewertungsverfahren

Das Anrechnen von Strom aus erneuerbaren Energien auf den Jahres-Primärenergiebedarf wird vereinfacht: So ist das Anrechnen ab 2023 frei von einschränkenden Bedingungen möglich. Mit dieser Maßnahmen will die Regierung den Ausbau von Photovoltaik-Anlagen beflügeln.

 

Fördermaßnahmen für Gebäude           

Die bisherigen Regelungen zu Fördermaßnahmen in § 91 GEG werden mit dem GEG 2023 verschärft und an das höhere Anforderungsniveau angepasst. So soll z. B. das eingesparte CO2 stärker ins Gewicht fallen.

 

Neuerungen für Bestandsgebäude

Im GEG 2023 gibt es für die Bestandsgebäude kaum Änderungen. Erst mit der nächsten Novelierung 2025 (GEG 2025) sollen deutliche Verschärfungen für Bestandsgebäude kommen.

 

Bereits 2020 gab es beim GEG 2020 folgende Neuerungen

 

Eingeführt wird ein neues gleichwertiges Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen bei der Errichtung von Wohngebäuden (sogenanntes Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude).

 

Die bei der Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendenden Primärenergiefaktoren werden nun direkt im GEG geregelt. Dies erhöht die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Primärenergiefaktoren für Bauherren und Eigentümer.

 

Neu ist des Weiteren, dass die sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes künftig zusätzlich in Energieausweisen anzugeben sind. Damit enthält ein Energieausweis zusätzliche Informationen, die die Klimawirkung berücksichtigen.

 

Normiert wurde zudem eine Regelung zur Einschränkung des Einbaus neuer Ölheizungen ab dem Jahr 2026 nach den Maßgaben in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030. Diese Regelung gilt ab 2026 gleichermaßen für den Einbau von neuen, mit festen fossilen Brennstoffen beschickten Heizkesseln (Kohleheizungen).

 

Ebenfalls gemäß den Maßgaben im Klimaschutzprogramm 2030 wurde in den Fällen des Verkaufs und bei bestimmten größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern eine obligatorische energetische Beratung des Käufers bzw. Eigentümers verankert.

 

Mit dem Gebäudeenergiegesetz werden auch die Vollzugsregelungen verbessert. So wurde eine sogenannte Erfüllungserklärung bei Neubauten und bestimmten größeren Sanierungen im Gebäudebestand eingeführt.

Informationen der KfW zur Änderung der Gebäudeförderung zum 01.01.2020

 

Vor dem Hintergrund der Klimabeschlüsse der Bundesregierung wurden zum 01.01.2020 die im Folgenden aufgeführten Produktänderungen umgesetzt. Der politische Entscheidungsprozess zur steuerlichen Förderung wurde erst am 20.12.2019 abgeschlossen.

 

Anpassung der Heizungsförderung zum 01.01.2020 in den Produkten Energieeffizient Bauen und Sanieren (151/152, 153, 430)

 

Die Förderung von Öl-Brennwertkesseln, Gas-Brennwertkesseln sowie Hybridheizungen als Einzelmaßnahme (151/152) wurde eingestellt.

Heizungsanlagen werden für Wohngebäude seit dem 01.01.2020 als Einzelmaßnahme nur noch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert.

 

Die Verwendungszwecke "Heizungspaket" und "Lüftungspaket" wurden ebenfalls eingestellt. Die Verwendungszwecke "Anschluss an Fern-, Nahwärmeversorgung" und "Optimierung des Heizungssystems" werden fortgeführt.

 

Bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus (151/430) werden Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (z. B. Öl-Brennwertkessel) nicht mehr gefördert. Unabhängig davon müssen Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl weiterhin bei der energetischen Berechnung für ein KfW-Effizienzhaus berücksichtigt werden.

 

Der Neubau von Wohngebäuden (153) wird nicht mehr gefördert, wenn ein Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl  (z. B. Öl-Brennwertkessel) eingebaut wird.

Die Änderungen gelten für wohnwirtschaftliche Kreditanträge, die ab dem 01.01.2020 bei der KfW eingehen.

 

Es gibt keine Änderungen der Förderung für Brennstoffzellen (433) und für die Baubegleitung (431).