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Hier erfahren Sie die Neuigkeiten rund um das Energetische Bauen und Sanieren.

Bei Bedarf informiere ich Sie gerne eingehender über die Themen.

Neue BEG EM Richtlinie ab 01.01.2024

Die reformierte Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen“ wurde am 29. Dezember 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit kann die neue Förderung für den Heizungstausch zum 1. Januar 2024 und damit zeitgleich mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz in Kraft treten.

 

Förderung für den Heizungstausch

Wichtig zu wissen:

Die technische Antragstellung für die neue Heizungsförderung erfolgt neu bei der KfW und wird voraussichtlich zum 27. Februar 2024 starten. Aber der Heizungstausch kann schon jetzt nach der heutigen Veröffentlichung der Förderrichtlinien beauftragt und der Förderantrag zu den neuen Förderkonditionen – übergangsweise und befristet – nachgereicht werden. So profitiert man bereits jetzt von den neuen Fördersätzen.

 

  • Eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie ausführenden Unternehmen offensteht. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von zusätzlich 5% erhältlich. Für emissionsarme Biomasseheizungen wird ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro gewährt.
  • Ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20% wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern gewährt für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20%, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 % ab, zunächst am 1. Januar 2029 auf 17 %. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie von mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen gewährt.
  • Hinzu kommt erstmals ein Einkommensbonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu ver- steuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Die Boni können ergänzt werden; sie sind also kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung für den Heizungstausch für private Selbstnutzer bis zu 70% betragen (d.h. bei einer Kumulierung mehrerer Boni wird der Fördersatz begrenzt)-

 

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

 

Förderung für weitere Effizienzmaßnahmen

 

Zudem können weiterhin Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen beantragt werden, z.B. für die Dämmung der Gebäudehülle, für Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung. Der Fördersatz beträgt hier auch künftig bis zu 20 %: Der Grundfördersatz beträgt weiterhin 15 %, plus ggf. 5 % Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP).

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt, und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.

 

Neuer Ergänzungskredit:

Neu ist ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit – zinsverbilligt für Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit – für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.

Die technische Antragstellung beim BAFA für sonstige Effizienzmaßnahmen sowie Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen startet zum 1. Januar 2024. Für die Förderung systemischer Sanierungen (BEG WG und NWG) bleibt die Antragstellung durchgängig möglich.

Gebäudeenergiegesetz 2024 (GEG 2024)

Ab dem 01.01.2024 gilt das Gebäudeenergiegesetzes GEG 2024. Seit 01.01.2024 schreibt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor, dass jede neu installierte Heizung in einem Neubaugebiet mindestens 65 % Erneuerbare Energien nutzen muss. Weiteres siehe Aktuelles

 

Wichtig zu wissen:

Welche Fristen gelten bei Heizungen
Seit 1. Januar 2024 gilt: Jede neu installierte Heizung in einem Neubaugebiet nutzt mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien. Für bestehende Gebäude oder Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen. In Großstädten (mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern) werden klimafreundliche Energien beim Tausch der Heizungsanlage spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht, in kleineren Kommunen (bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) spätestens nach dem 30. Juni 2028.

 

Diese Möglichkeiten stehen zur Wahl

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf der Basis von Erneuerbaren Energien zu heizen. Wenn Sie sich für eine der im Folgenden genannten Optionen entscheiden, erfüllen Sie die Voraussetzungen des „Heizungsgesetzes“. Dies sind z. B.:
- Anschluss an ein Wärmenetz – Wärmenetzbetreiber müssen ihre Wärmeerzeugung bis 2045 vollständig auf Erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme umstellen
- Elektrische Wärmepumpe – diese nutzt zum großen Teil Wärme aus der Umgebung, also aus Erde, Wasser oder Luft; der benötigte Strom wird schrittweise klimaneutral
-  Biomasseheizung – z. B. Pellets, Holz, Hackschnitzel
- Stromdirektheizung – nur in sehr gut gedämmten Gebäuden, da sonst hohe Betriebskosten drohen
- Heizung auf der Basis von Solarthermie – wenn sie den Wärmebedarf des Gebäudes komplett deckt
- Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizung, die hauptsächlich mit Erneuerbaren Energien (mind. 65%) und anteilig z. B. mit fossilen Brennstoffen betrieben wird
- Gas- oder Ölheizung, die klimafreundlichen Brennstoff nutzt – mind. 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder grüner und blauer Wasserstoff, einschließlich daraus hergestellter Derivate


Darüber hinaus können auch andere Technologien und Kombinationen auf Basis Erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme genutzt werden. In diesem Fall ist ein rechnerischer Nachweis über einen Anteil von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer
Abwärme durch eine fachkundige Person zu erstellen.


Ab dem 1. Januar 2045 dürfen Heizsysteme nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Alle Heizungen sowie der Bezug aus Wärmenetzen müssen spätestens dann auf 100 Prozent Erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme umgestellt sein.

 

Was ist bei Gas- und Ölheizungen zu beachten?

Bestehende Heizungsanlagen können weiterhin betrieben werden. Das gilt auch, wenn sie kaputtgehen und sich noch reparieren lassen. Ist keine Reparatur möglich, kann in Abstimmung mit der kommunalen Wärmeplanung (bis Mitte 2026 beziehungsweise 2028) weiterhin auch eine Öl- oder Gasheizung eingebaut werden. Allerdings muss diese ab 2029 einen steigenden Anteil an Erneuerbaren Energien – wie Biomethan oder Wasserstoff – nutzen. Diese Brennstoffe sind jedoch mit erheblichen Preisrisiken verbunden, da sie nur begrenzt verfügbar sind.

Bundesförderung für Energieberatungen für Wohngebäude -iSFP

 

Zum 01.02.2020 tratt die „Richtlinie für die Bundesförderung für Energieberatungen von Wohngebäuden (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ in einer überarbeiteten Fassung in Kraft.
Beim iSFP handelt es sich um eine Energieberatung mit dem Ziel wirtschaftliche und nachhaltige Sanierungskonzepte für das Gebäude zu erarbeiten. Bei den Konzepten wird die technische Umsetzung der Maßnahmen beschrieben, die möglichen Fördermittel angegeben und gleichzeitig wird eine Kostenschätzung der Maßnahmen erstellt.
Für die schrittweise Sanierung erhalten Sie den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP). Der Sanierungsfahrplan hat eine Gültigkeit von 15 Jahren und ist nicht verpflichtend umzusetzen. Sollten Sie sich an die Umsetzung gemäß iSFP halten, erhalten Sie einen Bonuszuschuss von 5% für die baulichen Maßnahmen (ohne Heizung), zzgl. zu den sonstigen Förderungen der Baumaßnahme.
 

Beteiligung der Energieberater bei der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

 

Die Energieberater werden auch zukünftig eine entscheidende Rolle in der Förderung spielen. Durch eine weitere Verbesserung der Förderanreize gerade auch in diesem Bereich wollen wir eine noch intensivere Einbindung der Expertise der Energieberaterinnen und Energieberater in der Praxis vor Ort erreichen. Die Förderung für Fachplanung und Baubegleitung kann künftig in den Teilprogrammen direkt mit beantragt werden und wurde für größere Gebäude, z. B. Mehrfamilienhäuser mit mehreren Wohneinheiten, deutlich verbessert.

 

Zum Beispiel:

Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer - Einzelmaßnahme: 50 Prozent